Satzung
Literaturwerk Rheinland-Pfalz-Saar e.V.
(ehemals: Förderkreis deutscher Schriftsteller in Rheinland-Pfalz e.V.)
Aus Gründen der Vereinfachung erfolgt die Anrede im Folgenden ausschließlich in der männlichen Form.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Literaturwerk Rheinland-Pfalz-Saar e.V.« (vormals: »Förderkreis deutscher Schriftsteller in Rheinland-Pfalz e.V.«). Er hat seinen Sitz in Mainz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere kulturelle und mildtätige Zwecke. Er dient:
- der Förderung internationaler Beziehungen, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung, der Pflege des guten Willens zum Frieden unter den Völkern,
- der Förderung der literarischen Erziehung, Volks- und Berufsbildung und der Förderung der Schriftsteller sowie des literarischen Lebens in Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
§ 3: Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
- Es gibt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder sein.
- Das Aufnahmegesuch ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung kann auf Wunsch des Abgelehnten die Mitgliederversammlung entscheiden.
- Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende oder durch Tod.
- Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln, der Arbeit des Vereins schaden oder mit ihren Beiträgen über ein Jahr im Rückstand sind, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Wenn sie binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses Einspruch einlegen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für natürliche und juristische Personen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4: Ausschließlichkeitsregelung und Aufwandsentschädigungen
- Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Personen oder Institutionen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, sofern diese mit dem Vorstand vorab vereinbart worden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem etwa für Telekommunikations- und Portokosten sowie sonstige Aufwendungen im Interesse des Vereins. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Für den Vorstand besteht die Ermächtigung, durch Vorstandsbeschluss im Einzelnen Pauschalen und Vergütungsregelungen auch der Höhe nach festzulegen.
- Allfällige Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Das gilt auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat unverzüglich stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
- Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende des Vereins alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Hierbei ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten; das Datum des Poststempels ist ausschlaggebend.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
- Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 7: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Bestellung der Kassenprüfer; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören
- Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Übernahme neuer Aufgaben
- Alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten oder nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 8: Vorstand
- Der Vorstand des Literaturwerks besteht aus mindestens fünf Personen, und zwar
— dem Vorsitzenden
— dem stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer)
— dem Schatzmeister
— zwei Beisitzern (mindestens). - Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Schriftführer und Schatzmeister vertreten gemeinsam.
- Zusätzlich zu den gewählten Vorstandsmitgliedern haben der Verband deutscher Schriftsteller in Rheinland-Pfalz und der Verband deutscher Schriftsteller im Saarland das Recht, je einen Vertreter als Beisitzer in den Vorstand des Literaturwerks zu entsenden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Mitglied beantragt wird. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit abberufen; für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9: Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden, wenn sie auf der den Mitgliedern mitgeteilten Tagesordnung der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausgewiesen ist. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10: Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereins erschienen sind oder ihr Votum dem Vorstand vorab schriftlich mitgeteilt haben. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Im Auflösungsfall ist das Vereinsvermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Körperschaft zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.
§ 11: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Förderkreises deutscher Schriftsteller in Rheinland-Pfalz e.V. am 15. November 2008 beschlossen und tritt mit der Änderung im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Förderkreises deutscher Schriftsteller in Rheinland-Pfalz e.V. außer Kraft.