Sat­zung

Lite­ra­tur­werk Rhein­land-Pfalz-Saar e.V.

(ehe­mals: För­der­kreis deut­scher Schrift­steller in Rhein­land-Pfalz e.V.)

 

Aus Gründen der Ver­ein­fa­chung erfolgt die Anrede im Fol­genden aus­schließ­lich in der männ­li­chen Form.

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »Lite­ra­tur­werk Rhein­land-Pfalz-Saar e.V.« (vor­mals: »För­der­kreis deut­scher Schrift­steller in Rhein­land-Pfalz e.V.«). Er hat seinen Sitz in Mainz. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige, ins­be­son­dere kul­tu­relle und mild­tä­tige Zwecke. Er dient:

  1. der För­de­rung inter­na­tio­naler Bezie­hungen, der Tole­ranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedan­kens der Völ­ker­ver­stän­di­gung, der Pflege des guten Wil­lens zum Frieden unter den Völkern,
  2. der För­de­rung der lite­ra­ri­schen Erzie­hung, Volks- und Berufs­bil­dung und der För­de­rung der Schrift­steller sowie des lite­ra­ri­schen Lebens in Rhein­land-Pfalz und dem Saarland.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mit­glied kann jede natür­liche oder juris­ti­sche Person werden, die sich zu den Zielen des Ver­eins bekennt.
  2. Es gibt ordent­liche, för­dernde und Ehren­mit­glieder. Juris­ti­sche Per­sonen können nur för­dernde Mit­glieder sein.
  3. Das Auf­nah­me­ge­such ist beim Vor­stand schrift­lich ein­zu­rei­chen. Über die Auf­nahme ent­scheidet der Vor­stand, bei Ableh­nung kann auf Wunsch des Abge­lehnten die Mit­glie­der­ver­samm­lung entscheiden.
  4. Über eine Ehren­mit­glied­schaft ent­scheidet auf Antrag des Vor­stands die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mit­glied­schaft wird beendet durch schrift­liche Aus­tritts­er­klä­rung mit drei­mo­na­tiger Kün­di­gungs­frist zum Jah­res­ende oder durch Tod.
  6. Mit­glieder, die der Sat­zung zuwi­der­han­deln, der Arbeit des Ver­eins schaden oder mit ihren Bei­trägen über ein Jahr im Rück­stand sind, können durch Beschluss des Vor­stands aus­ge­schlossen werden. Wenn sie binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses Ein­spruch ein­legen, ent­scheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Höhe der Mit­glieds­bei­träge für natür­liche und juris­ti­sche Per­sonen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4: Aus­schließ­lich­keits­re­ge­lung und Aufwandsentschädigungen

  1. Die Mit­glieder dürfen in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder keine Gewinn­an­teile und auch keine sons­tigen Zuwen­dungen aus Mit­teln des Ver­eins erhalten.
  2. Der Verein darf keine Per­sonen oder Insti­tu­tionen durch Ver­wal­tungs­aus­gaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Ver­gü­tungen begünstigen.
  3. Jedes Ver­eins­mit­glied hat Anspruch auf Ersatz seiner nach­ge­wie­senen Auf­wen­dungen für eigene Aus­lagen, die im Rahmen der Tätig­keiten für den Verein ent­standen sind, sofern diese mit dem Vor­stand vorab ver­ein­bart worden sind. Hierbei sind grund­sätz­lich die steu­er­li­chen Vor­gaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Rei­se­kosten zu beachten, auch begrenzt auf die steu­er­li­chen Pausch- und Höchst­be­träge. Ein Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch besteht zudem etwa für Tele­kom­mu­ni­ka­tions- und Por­to­kosten sowie sons­tige Auf­wen­dungen im Inter­esse des Ver­eins. Soweit im Ein­zel­fall nicht abwei­chend ver­ein­bart, können Ansprüche nur inner­halb eines Jahres nach der Ent­ste­hung gel­tend gemacht werden. Für den Vor­stand besteht die Ermäch­ti­gung, durch Vor­stands­be­schluss im Ein­zelnen Pau­schalen und Ver­gü­tungs­re­ge­lungen auch der Höhe nach festzulegen.
  4. All­fäl­lige Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Ver­wen­dung finden. Die Mit­glieder haben bei ihrem Aus­scheiden aus dem Verein keinen Anspruch an das Ver­eins­ver­mögen. Das gilt auch bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Vereins.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Ver­eins sind
a) die Mit­glie­der­ver­samm­lung
b) der Vorstand.

§ 6: Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung findet min­des­tens einmal im Kalen­der­jahr statt.
  2. Eine außer­or­dent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung hat unver­züg­lich statt­zu­finden, wenn min­des­tens ein Drittel der Mit­glieder dies schrift­lich unter Angabe des Ver­hand­lungs­ge­gen­standes beantragt.
  3. Zu den Mit­glie­der­ver­samm­lungen lädt der Vor­sit­zende des Ver­eins alle Mit­glieder unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung ein. Hierbei ist eine Ladungs­frist von vier Wochen ein­zu­halten; das Datum des Post­stem­pels ist ausschlaggebend.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zenden oder, bei dessen Ver­hin­de­rung, von seinem Stell­ver­treter geleitet.
  5. Jedes Mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Stimme. Die Beschlüsse werden, soweit nicht eine andere Mehr­heit vor­ge­schrieben ist, mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der erschie­nenen Mit­glieder gefasst.
  6. Über die Ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­tigen, die vom Ver­samm­lungs­leiter zu unter­zeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse und die Abstim­mungs­er­geb­nisse sind wört­lich in die Nie­der­schrift auf­zu­nehmen. Diese ist den Mit­glie­dern zugäng­lich zu machen.

§ 7: Auf­gaben der Mitgliederversammlung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand und beschließt in fol­genden Angelegenheiten:

  1. Ände­rung der Sat­zung und Auf­lö­sung des Vereins
  2. Bestel­lung der Kas­sen­prüfer; sie dürfen dem Vor­stand nicht angehören
  3. Abnahme der Jah­res­rech­nung und Ent­las­tung des Vorstandes
  4. Über­nahme neuer Aufgaben
  5. Alle sons­tigen ihr vom Vor­stand unter­brei­teten oder nach der Sat­zung über­tra­genen Angelegenheiten.

§ 8: Vorstand

  1. Der Vor­stand des Lite­ra­tur­werks besteht aus min­des­tens fünf Per­sonen, und zwar
    — dem Vor­sit­zenden
    — dem stell­ver­tre­tenden Vor­sit­zenden (zugleich Schrift­führer)
    — dem Schatz­meister
    — zwei Bei­sit­zern (min­des­tens).
  2. Der geschäfts­füh­rende Vor­stand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden Vor­sit­zenden und dem Schatz­meister. Der Vor­sit­zende ist allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Schrift­führer und Schatz­meister ver­treten gemeinsam.
  3. Zusätz­lich zu den gewählten Vor­stands­mit­glie­dern haben der Ver­band deut­scher Schrift­steller in Rhein­land-Pfalz und der Ver­band deut­scher Schrift­steller im Saar­land das Recht, je einen Ver­treter als Bei­sitzer in den Vor­stand des Lite­ra­tur­werks zu entsenden.
  4. Die Mit­glieder des Vor­standes werden von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wie­der­wahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Sie ist in geheimer Abstim­mung durch­zu­führen, wenn dies von min­des­tens einem Mit­glied bean­tragt wird. Nach Ablauf der Wahl­pe­riode führt der Vor­stand die Geschäfte des Ver­eins bis zur Wahl eines neuen Vor­standes weiter.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann Mit­glieder des Vor­standes vor Ablauf der Amts­zeit abbe­rufen; für diesen Beschluss ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit der Anwe­senden erforderlich.
  6. Der Vor­stand ist beschluss­fähig, wenn min­des­tens drei Mit­glieder anwe­send sind. Beschlüsse des Vor­standes werden mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9: Satzungsänderung

Eine Sat­zungs­än­de­rung darf nur beschlossen werden, wenn sie auf der den Mit­glie­dern mit­ge­teilten Tages­ord­nung der Mit­glie­der­ver­samm­lung als Tages­ord­nungs­punkt aus­ge­wiesen ist. Der Beschluss bedarf einer Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­senden Mitglieder.

§ 10: Auf­lö­sung des Vereins

  1. Über die Auf­lö­sung des Ver­eins beschließt eine eigens zu diesem Zweck ein­be­ru­fene außer­or­dent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung. Sie ist nur beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit­glieder des Ver­eins erschienen sind oder ihr Votum dem Vor­stand vorab schrift­lich mit­ge­teilt haben. Für den Auf­lö­sungs­be­schluss ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der erschie­nenen Mit­glieder erforderlich.
  2. Im Auf­lö­sungs­fall ist das Ver­eins­ver­mögen einer Kör­per­schaft öffent­li­chen Rechts oder einer als gemein­nützig oder mild­tätig aner­kannten Kör­per­schaft zuzu­wenden, die es unmit­telbar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zige, ins­be­son­dere kul­tu­relle Zwecke zu ver­wenden hat. Ein sol­cher Beschluss über die Ver­wen­dung des Ver­eins­ver­mö­gens darf erst nach Ein­wil­li­gung der Finanz­be­hörden aus­ge­führt werden. Ent­spre­chendes gilt bei Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall seines bis­he­rigen Zwecks.

§ 11: Inkrafttreten

Diese Sat­zung wurde von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des För­der­kreises deut­scher Schrift­steller in Rhein­land-Pfalz e.V. am 15. November 2008 beschlossen und tritt mit der Ände­rung im Ver­eins­re­gister beim Amts­ge­richt Mainz in Kraft. Gleich­zeitig tritt die bis­he­rige Sat­zung des För­der­kreises deut­scher Schrift­steller in Rhein­land-Pfalz e.V. außer Kraft.